Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. November 2007
§ 207

§ 207 – Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses

(1) Endet das Versicherungsverhältnis durch den Tod des Versicherungsnehmers, sind die versicherten Personen berechtigt, binnen zwei Monaten nach dem Tod des Versicherungsnehmers die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers zu erklären. (2) Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis insgesamt oder für einzelne versicherte Personen, gilt Absatz 1 entsprechend. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn die versicherte Person von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt hat. Handelt es sich bei dem gekündigten Vertrag um einen Gruppenversicherungsvertrag und wird kein neuer Versicherungsnehmer benannt, sind die versicherten Personen berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung, soweit eine solche gebildet wird, zu den Bedingungen der Einzelversicherung fortzusetzen. Das Recht nach Satz 3 endet zwei Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem die versicherte Person von diesem Recht Kenntnis erlangt hat. (3) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, setzt sich das Versicherungsverhältnis mit der Maßgabe fort, dass der Versicherer höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet bleibt, die er bei einem Aufenthalt im Inland zu erbringen hätte.

Kurz erklärt

  • Nach dem Tod des Versicherungsnehmers können die versicherten Personen innerhalb von zwei Monaten das Versicherungsverhältnis fortsetzen und einen neuen Versicherungsnehmer benennen.
  • Wenn der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis kündigt, gilt die gleiche Regelung für die versicherten Personen; die Kündigung ist nur gültig, wenn die versicherte Person darüber informiert wurde.
  • Bei Gruppenversicherungsverträgen können versicherte Personen das Versicherungsverhältnis als Einzelversicherung fortsetzen, wenn kein neuer Versicherungsnehmer benannt wird.
  • Das Recht zur Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses endet zwei Monate nach der Information über dieses Recht.
  • Bei Umzug in einen anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat bleibt das Versicherungsverhältnis bestehen, jedoch nur zu den Leistungen, die im Inland gelten würden.